Satzung

Satzung des Regionalverbandes
Sonneberg-Hildburghausen
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
 

1 Name und Sitz

Der Regionalverband Sonneberg-Hildburghausen (Organisation) ist ein Gebietsverband der Landes- und Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sinne von § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Er trägt den Namen “ Regionalverband Sonneberg-Hildburghausen BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN”. Er hat seinen Sitz in Hildburghausen. Das Symbol des Regionalverbandes ist die Sonnenblume.

2 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Landes- und Bundessatzung geregelt.

Mitglied des Regionalverbandes kann jede/r werden, die/der sich zum Grundkonsens der Partei sowie zu dieser Satzung und der Präambel des Landesverbandes bekennt.

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.

Die Aufnahme bestätigt und vollzieht der Vorstand. Bestätigt der Vorstand die Aufnahme nicht, entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend über den Beitritt mit einfacher Mehrheit.

Jede Person, die sich an der Arbeit der GRÜNEN beteiligen, aber nicht der Partei beitreten möchte, kann sich als Freie/r Mitarbeiter/in beteiligen.

Der Regionalverband Sonneberg-Hildburghausen strebt auf kommunaler Ebene die Zusammenarbeit mit Bürgerbewegungen, Bürgerinitiativen und Vereinen in den Bereichen an, in denen Konsens besteht.

3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Regionalverband schriftlich zu erklären. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

in grober Weise gegen den Grundkonsens der Partei verstoßen hat,

Beitragszahlungen länger als drei Monate nicht entrichtet hat und nach zweifacher schriftlicher Mahnung innerhalb eines weiteren Monats die Beiträge weder bezahlt noch ein Antrag auf Stundung gestellt hat.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nach ordentlicher Einladung und Anhörung des/der Betroffenen. Gegen die Entscheidung kann beim Landesschiedsgericht Widerspruch eingelegt werden.

4 Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied des Regionalverbandes hat das Recht, innerhalb der Partei

an der politischen Willensbildung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf allen Ebenen, die Übernahme von Ämtern innerhalb der Partei und von öffentlichen Mandaten sowie durch Beteiligung an Abstimmungen und Stellung von Anträgen.

sich mit anderen Mitgliedern oder Freien MitarbeiterInnen in Fachgruppen oder Arbeitsgemeinschaften zu organisieren,

sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die von der Mehrheit des Regionalverbandes nicht mitgetragen werden.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung einzuhalten,

in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheitsmeinung innerhalb des Regionalverbandes abweichen, deutlich als solche zu kennzeichnen,

Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten,

die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe des Regionalverbandes anzuerkennen,

vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Amt, Mandat oder eine Funktion innerhalb der Partei gewählt hat.

Wenn ein Mandat über eine GRÜNE Liste oder GRÜNES Direktmandat errungen wurde, dann entrichtet der Mandatsträger einen Beitrag an den Regionalverband nach Selbsteinschätzung (Richtwert beträgt 10% der Mandatsträgereinkünfte).

5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird nach Selbsteinschätzung festgelegt. Er sollte 1% des Nettoeinkommens betragen. Der Mindestbeitrag beträgt EUR 5,- monatlich. Näheres regelt die Landes- und Bundessatzung. Über eine zeitlich begrenzte Beitragsbefreiung, bzw. Reduzierung entscheidet der Regionalvorstand.

6 Organe des Regionalverbandes

Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind:

die Mitgliederversammlung

der Regionalvorstand

die Mitgliederversammlung

7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Regionalverbandes. Sie findet mindestens viermal jährlich statt. Sie wird vom Regionalvorstand einberufen. Die Sitzungstermine werden am Ende der vorigen Sitzung geplant. Die reguläre Einladungsfrist beträgt dann eine Woche. Eine Verkürzung ist unzulässig.

Versammlungen können durch Beschluss des Vorstands der jeweiligen Gliederung auch digital durchgeführt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder oder Delegierten ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Für Vorstandswahlen, Satzungsänderungen, und Delegiertenwahlen gilt, dass diese digitalen Ergebnisse einer anschließenden schriftlichen Bestätigung per Brief- oder Urnenwahl innerhalb von 4 Wochen bedürfen.

Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 30% der Mitglieder dies verlangen.Satzung des RegionalverbandesSonneberg-HildburghausenBÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN 1 Name und SitzDer Regionalverband Sonneberg-Hildburghausen (Organisation) ist ein Gebietsverband der Landes- und Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sinne von § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Er trägt den Namen “ Regionalverband Sonneberg-Hildburghausen BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN”. Er hat seinen Sitz in Hildburghausen. Das Symbol des Regionalverbandes ist die Sonnenblume.2 MitgliedschaftDie Mitgliedschaft wird durch Landes- und Bundessatzung geregelt.Mitglied des Regionalverbandes kann jede/r werden, die/der sich zum Grundkonsens der Partei sowie zu dieser Satzung und der Präambel des Landesverbandes bekennt.Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.Die Aufnahme bestätigt und vollzieht der Vorstand. Bestätigt der Vorstand die Aufnahme nicht, entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend über den Beitritt mit einfacher Mehrheit.Jede Person, die sich an der Arbeit der GRÜNEN beteiligen, aber nicht der Partei beitreten möchte, kann sich als Freie/r Mitarbeiter/in beteiligen.Der Regionalverband Sonneberg-Hildburghausen strebt auf kommunaler Ebene die Zusammenarbeit mit Bürgerbewegungen, Bürgerinitiativen und Vereinen in den Bereichen an, in denen Konsens besteht.3 Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Regionalverband schriftlich zu erklären. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitgliedin grober Weise gegen den Grundkonsens der Partei verstoßen hat,Beitragszahlungen länger als drei Monate nicht entrichtet hat und nach zweifacher schriftlicher Mahnung innerhalb eines weiteren Monats die Beiträge weder bezahlt noch ein Antrag auf Stundung gestellt hat.Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nach ordentlicher Einladung und Anhörung des/der Betroffenen. Gegen die Entscheidung kann beim Landesschiedsgericht Widerspruch eingelegt werden.4 Rechte und PflichtenJedes Mitglied des Regionalverbandes hat das Recht, innerhalb der Parteian der politischen Willensbildung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf allen Ebenen, die Übernahme von Ämtern innerhalb der Partei und von öffentlichen Mandaten sowie durch Beteiligung an Abstimmungen und Stellung von Anträgen.sich mit anderen Mitgliedern oder Freien MitarbeiterInnen in Fachgruppen oder Arbeitsgemeinschaften zu organisieren,sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die von der Mehrheit des Regionalverbandes nicht mitgetragen werden.Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung einzuhalten,in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheitsmeinung innerhalb des Regionalverbandes abweichen, deutlich als solche zu kennzeichnen,Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten,die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe des Regionalverbandes anzuerkennen,vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Amt, Mandat oder eine Funktion innerhalb der Partei gewählt hat.Wenn ein Mandat über eine GRÜNE Liste oder GRÜNES Direktmandat errungen wurde, dann entrichtet der Mandatsträger einen Beitrag an den Regionalverband nach Selbsteinschätzung (Richtwert beträgt 10% der Mandatsträgereinkünfte).5 MitgliedsbeitragDer Mitgliedsbeitrag wird nach Selbsteinschätzung festgelegt. Er sollte 1% des Nettoeinkommens betragen. Der Mindestbeitrag beträgt EUR 5,- monatlich. Näheres regelt die Landes- und Bundessatzung. Über eine zeitlich begrenzte Beitragsbefreiung, bzw. Reduzierung entscheidet der Regionalvorstand.6 Organe des RegionalverbandesOrgane im Sinne des Parteiengesetzes sind:die Mitgliederversammlungder Regionalvorstanddie Mitgliederversammlung7 Die MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Regionalverbandes. Sie findet mindestens viermal jährlich statt. Sie wird vom Regionalvorstand einberufen. Die Sitzungstermine werden am Ende der vorigen Sitzung geplant. Die reguläre Einladungsfrist beträgt dann eine Woche. Eine Verkürzung ist unzulässig.Versammlungen können durch Beschluss des Vorstands der jeweiligen Gliederung auch digital durchgeführt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder oder Delegierten ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.Für Vorstandswahlen, Satzungsänderungen, und Delegiertenwahlen gilt, dass diese digitalen Ergebnisse einer anschließenden schriftlichen Bestätigung per Brief- oder Urnenwahl innerhalb von 4 Wochen bedürfen.Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 30% der Mitglieder dies verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Es wird ein (Beschluss-) Protokoll geführt und parteiintern öffentlich gemacht.

Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe,

den Regionalvorstand zu entlasten und zu wählen,

eine/n KassiererIn zu entlasten und zu wählen,

einen vom/von der KassiererIn vorgelegten Finanzplan zu beschließen

sich an der Willensbildung der kommunalen Vertretung der Partei inhaltlich (durch Anträge) zu beteiligen,

die Satzung zu bestätigen und gegebenenfalls durch 2/3-Mehrheit zu verändern.

Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag ausgeschlossen werden.

8 Abstimmungen

Abstimmungen werden von den anwesenden Mitgliedern der Mitgliederversammlung durchgeführt.

Die Stimmabgabe erfolgt offen per Handzeichen. Ein Antrag auf eine geheime Abstimmung ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür stimmt.

Es kann mit JA, NEIN und ENTHALTUNG gestimmt werden.

Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr JA- als NEIN-Stimmen erhalten hat (einfache Mehrheit).

Kommen mehrere Alternativen zur Abstimmung, kann die Stimme für eine der Alternativen oder keine von beiden abgegeben werden (=Enthaltung). Über die Alternative mit den meisten Stimmen findet eine abschließende Abstimmung gemäß Absatz 3 und 4. statt.

 

9 Wahlen

Wahlen werden von den anwesenden Mitgliedern der Mitgliederversammlung durchgeführt.

Vor der Durchführung von Wahlen ist von der Mitgliederversammlung eine Wahlkommission zu wählen, die aus mindestens zwei Personen besteht, die selbst nicht kandidieren. Die Wahl der Wahlkommission erfolgt in Anwendung der Regelung zu Abstimmungen in § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Wahlen erfolgen quotiert. Der erste zu besetzende Platz ist ein Frauenplatz, der zweite ein offener Platz, und fortlaufend im Wechsel so weiter. Im Übrigen gilt das Frauenstatut.

Wahlen finden geheim und für jede zu wählende Position einzeln statt. Die Sitzungsleitung kann als Wahlverfahren die Blockwahl vorschlagen. Hierüber stimmt die Mitgliederversammlung in Anwendung der Regelung zu Abstimmungen in § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend ab.

Für einen Wahlvorschlag kann mit JA, NEIN oder ENTHALTUNG gestimmt werden.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit: mehr JA-Stimmen als die Summe aus NEIN-Stimmen und ENTHALTUNGEN zusammen) Wurde die absolute Mehrheit nicht erreicht findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die meisten JA-Stimmen erhalten hat (einfache Mehrheit). Bei Stimmgleichheit findet ein dritter Wahlgang statt bei dem gewählt ist, wer die meisten JA-Stimmen erhalten hat (einfache Mehrheit). Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los.

Die Wahlen zum Regionalvorstand und die Wahl der Kassenprüfer erfolgen für zwei Jahre. Nachwahlen erfolgen für den Rest der regulären Amtszeit.

10 Der Regionalvorstand

Der Regionalvorstand führt die Geschäfte des Regionalverbandes nach Gesetz und Satzung.

Er besteht aus fünf Mitgliedern, zwei SprecherInnen, einer/einem KassiererIn, zwei Beisitzern/Beisitzerinnen. Er ist quotiert zu besetzen. Es muss aus jedem der beiden Kreise mindestens ein Mitglied im Vorstand vertreten sein. Ist dies nicht möglich, bleibt der Platz frei.

Der Regionalvorstand oder einzelne Personen des Regionalvorstandes können von der Mitgliederversammlung abgewählt werden.

Der Regionalvorstand koordiniert die inhaltliche und organisatorische Arbeit für das Regionalgebiet und sollte Stellung nehmen zu allen Fragen der Politik. Es soll eine enge Verbindung zu der kommunalen Vertretung der Partei hergestellt werden.

Der Regionalvorstand ist Bindeglied zwischen den Mitgliedern und der Landes- und Bundespartei sowie zur kommunalen Vertretung.

Vorstandssitzungen sind parteiöffentlich.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 3 Personen anwesend sind. In diesem Fall sind Beschlüsse nur dann gültig, wenn sie einstimmig gefasst wurden.

11 Die KassenprüferInnen

Die KassenprüferInnen haben innerhalb von zwei Monaten nach Jahresabschluss die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung der Ausgaben mit den Beschlüssen zu prüfen und schriftlich festzuhalten.

Die KassenprüferInnen berichten in der ersten Mitgliederversammlung nach Abschluss der Kassenprüfung schriftlich oder mündlich und stellen den Antrag auf Entlastung des Regionalvorstandes in Finanzangelegenheiten.

 12 Schiedsgerichte

Der Regionalverband hat kein eigenes Schiedsgericht. Streitfälle werden von der Mitgliederversammlung entschieden. Gegen Entscheidungen der Mitgliederversammlung kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.

13 Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen werden von der Mitgliederversammlung ausgesprochen. In dringenden Fällen kann der Regionalvorstand Ordnungsmaßnahmen aussprechen.
Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder deren Präambel verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN schwer beeinträchtigt, kann verhängt werden:

eine Verwarnung

Enthebung vom Amt

das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.

Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung mit schwerem Schaden für das Ansehen der Partei kann von der Mitgliederversammlung ein Parteiausschluss beschlossen werden.

14 Auflösung des Regionalverbandes

Über die Auflösung des Regionalverbandes entscheiden die Mitglieder des Regionalverbandes in einer Urabstimmung mit 2/3 - Mehrheit. Die Urwahl wird nach den Regelungen des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN durchgeführt.

Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird das Parteivermögen an anerkannte Umweltschutzverbände übertragen.

15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie ist umgehend allen Mitgliedern zuzuschicken.

Beschlossen am 04.04.2016

Geändert am 09.05.2022